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Art 10 Aufgaben des Verwaltungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/10#abs-2 (2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:

1. den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;

2. den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;

3. die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;

4. den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;

5. jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;

6. die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;

7. Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;

8. die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.

Art 9 Art 11