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Art 8 Ausschüsse des Rundfunkrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/8#abs-1 (1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/8#abs-2 (2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.

Art 7 Art 9