(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:
1. den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;
2. den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
3. die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
4. den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
5. jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
6. die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;
7. Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
8. die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.