Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz

BayRG

Art 1 Grundsätze der Organisation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/1#abs-1 (1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/1#abs-2 (2) Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/1#abs-3 (3) Der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

Art 2