nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 1 BayRG (Bayern) — Grundsätze der Organisation

Bayerisches Rundfunkgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.

(2) Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.

(3) Der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: Art 1 BayRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
