Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz

BayRG

Art 2 Aufgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/2#abs-1 (1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/2#abs-2 (2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm „Bayerisches Fernsehen“, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/2#abs-3 (3) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:

– populäre Musik und Unterhaltung,

– Kultur,

– Musik für ein jüngeres Publikum,

– klassische Musik,

– Nachrichten und Informationen,

– Inhalt für ein älteres Publikum,

– Bildung, Wissen und Gesellschaft,

– Service, Beratung und Ereignisse,

– Bayern und Regionales,

– Jugend.

Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/2#abs-4 (4) Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen.

Art 1 Art 3