nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 BayRFGebLSatz (Bayern) — Zahlungen

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:

Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,

Nr. 2: Einzelüberweisung,

Nr. 3: Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.