Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 59 Registerbeirat
Stand: 25.08.2026
Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.