Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 58 Besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/58#abs-1 (1) Der wissenschaftliche Dienst prüft die gemeldeten Notfalldatensätze auf Lesbarkeit, Qualität und Konsistenz sowie die Pseudonymisierung auf ihre Eignung zur Datenminimierung und zur Zielerreichung des Notfallregisters, veranlasst bei Bedarf Nachbesserungen und führt die gemeldeten Notfalldatensätze mit den anderen Daten zum gleichen Notfall unter der gemeinsamen Fall-ID zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/58#abs-2 (2) Im Notfallregister dürfen personenbezogene Daten nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Sie sind so früh und so weit wie möglich zu anonymisieren. Hierzu werden potenziell identifizierende Merkmale entfernt und die Fall-ID durch ein neu erzeugtes, nicht rückführbares eindeutiges Datum (Register-ID) ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/58#abs-3 (3) Der wissenschaftliche Dienst führt die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 personell, organisatorisch und räumlich getrennt von den anderen in Art. 54 Abs. 2 genannten Aufgaben durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/58#abs-4 (4) Die Speicherung der Notfalldatensätze erfolgt im Notfallregister in verschlüsselter Form. Zutritt zum und Zugriff auf das Notfallregister sind ausreichend zu schützen. Darüber hinaus sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/58#abs-5 (5) Eine Auswertung des Datenbestands im Notfallregister darf nicht erfolgen, wenn dadurch ein Personenbezug einzelner Datensätze hergestellt werden kann. Eine Zusammenführung von Einzelangaben des Notfallregisters oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt.