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Art 59 BayRDG (Bayern) — Registerbeirat

Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.