Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BayRDG

Art 49 Rettungsdienstbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/49#abs-1 (1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind

1. das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Rettungsdienstbehörde,

2. die Regierungen als höhere Rettungsdienstbehörden,

3. die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die ILS eines ZRF befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/49#abs-2 (2) Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/49#abs-3 (3) Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.

Art 48 Art 50