Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz

BayRDG

Art 48 Schiedsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-1 (1) Für alle Fälle des Art. 6, des Art. 14 Abs. 4 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 wird eine Strukturschiedsstelle, für alle Fälle des Art. 34 Abs. 6, des Art. 35 Abs. 7 Satz 1 und des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 wird eine Entgeltschiedsstelle gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-2 (2) Die Strukturschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden

1. in Streitigkeiten nach Art. 6 aus drei Mitgliedern für den betroffenen ZRF – sind mehrere ZRF betroffen, bestimmen diese gemeinsam drei Mitglieder – und aus drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

2. in Streitigkeiten nach Art. 6, die die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berühren, aus den in Nr. 1 vorgesehenen Mitgliedern und zusätzlich einem Vertreter für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und einem weiteren Vertreter für die Sozialversicherungsträger,

3. in Streitigkeiten nach Art. 14 Abs. 4 aus je einem Mitglied für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die betroffene Klinik und die Sozialversicherungsträger.

In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende unverzüglich ohne mündliche Verhandlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-3 (3) Die Entgeltschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden

1. in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte der Landrettung aus drei Mitgliedern für die Durchführenden der Landrettung und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

2. in Streitigkeiten über Kosten der Landrettung aus drei Mitgliedern für den betroffenen Durchführenden der Landrettung und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

3. in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der in der Notfallrettung mitwirkenden Ärzte einschließlich der Leitenden Notärzte aus drei Mitgliedern für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

4. in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der im arztbegleiteten Patiententransport mitwirkenden Ärzte aus drei Mitgliedern der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

5. in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der Luftrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung aus zwei Mitgliedern für den jeweils betroffenen Durchführenden und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

6. in Streitigkeiten über die Kosten einer ILS oder eines Telenotarztstandortes aus zwei Mitgliedern für den betroffenen Betreiber der ILS oder des Telenotarztstandortes und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-4 (4) Für die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Strukturschiedsstelle und der Entgeltschiedsstelle wird jeweils eine Stellvertretung bestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-5 (5) Der Vorsitzende der Strukturschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam vom Bayerischen Landkreistag, vom Bayerischen Städtetag, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. Der Vorsitzende der Entgeltschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam von den Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. Kommt eine Einigung nicht zeitgerecht zustande, werden die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung von der obersten Rettungsdienstbehörde von Amts wegen bestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-6 (6) Die Mitglieder der Beteiligten in den Schiedsstellen und ihre Vertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber der Schiedsstelle schriftlich benannt werden. Zulässig ist, dass Beteiligte ständige Mitglieder und ständige Vertreter bestellen. Die Bestellung ist der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-7 (7) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Mitglieder nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen benannten Mitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Sind überhaupt keine benannten Mitglieder erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/48#abs-8 (8) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Art 47 Art 49