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# Art 49 BayRDG (Bayern) — Rettungsdienstbehörden

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind

1. das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Rettungsdienstbehörde,

2. die Regierungen als höhere Rettungsdienstbehörden,

3. die Kreisverwaltungsbehörden, in deren Gebieten sich die ILS eines ZRF befindet, als untere Rettungsdienstbehörde für den jeweiligen Rettungsdienstbereich.

(2) Sachlich zuständig in Angelegenheiten der Luftrettung ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde sachlich zuständig. Genehmigungsbehörde für die Genehmigung der Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen mit Luftfahrzeugen ist die oberste Rettungsdienstbehörde; im Übrigen ist die untere Rettungsdienstbehörde Genehmigungsbehörde.

(3) Örtlich zuständig ist die Rettungsdienstbehörde, in deren Rettungsdienstbereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Im Übrigen gilt Art. 3 BayVwVfG entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 49 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/49

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