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BayRDG

Art 36 Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/36#abs-1 (1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/36#abs-2 (2) Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle abgerechnet. Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/36#abs-3 (3) Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.

Art 35 Art 37