Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 35 Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-1 (1) Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns vereinbart mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Notärzten und Leitenden Notärzten in der Notfallrettung. Die Durchführenden der Luftrettung vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung. Eine regionale Staffelung der Benutzungsentgelte ist zulässig. Die Benutzungsentgeltvereinbarung soll jährlich im Voraus abgeschlossen werden. Wirtschaftsjahr und Entgeltzeitraum ist das Kalenderjahr. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-2 (2) Die Kosten für die Mitwirkung von Notärzten in der Notfallrettung sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer des Notarztdienstes zu verteilen. Die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte sind auch gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des Notarztdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen. Für die ärztlichen Leistungen in der Notfallrettung bleibt die Abrechnungsmöglichkeit des Notarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kosten der Mitwirkung von Leitenden Notärzten mit der Maßgabe, dass die Kosten auf die Benutzer der Notfallrettung zu verteilen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-3 (3) Der Benutzungsentgeltvereinbarung liegen die voraussichtlichen Kosten der Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung und die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde. Ansatzfähige Kosten des Notarztdienstes sind insbesondere die mit den Sozialversicherungsträgern zu vereinbarenden Vergütungen für die Leistungen der Ärzte und die sonstigen Kosten, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung entstehen; bei den Durchführenden des Rettungsdienstes entstehende Kosten für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden in deren Entgelte einbezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-4 (4) Die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Notfallrettung werden von der Zentralen Abrechnungsstelle zusammen mit den Benutzungsentgelten für die am Notarzteinsatz beteiligten Rettungsmittel gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wickelt die Einsatzabrechnung gegenüber den Notärzten und den Leitenden Notärzten ab. Ergibt sich eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Entgeltvereinbarung von den Sozialversicherungsträgern anerkannten Kosten, ist das Ergebnis der Rechnungslegung zum Gegenstand der nächstmöglichen Entgeltverhandlungen zu machen; dies ist ausgeschlossen, wenn die Kosten als Budget vereinbart wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-5 (5) Die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Mitwirkung von Ärzten im bodengebundenen Verlegungsarztdienst. Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Soweit die mit der Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport mit Intensivtransportwagen oder Verlegungsrettungswagen beauftragten Organisationen auch mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten beauftragt sind, werden deren Kosten von den Durchführenden zusammen mit ihren übrigen Kosten vereinbart.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-6 (6) Für die Vereinbarung der Benutzungsentgelte und Kosten für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst gilt Art. 34 Abs. 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/35#abs-7 (7) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Telenotarztes tragen die Sozialversicherungsträger. Die Betreiber von Telenotarztstandorten vereinbaren mit den Sozialversicherungsträgern die Benutzungsentgelte für die Errichtung und den Betrieb der Telenotarztstandorte. Art. 34 gilt entsprechend.