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# Art 36 BayRDG (Bayern) — Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.

(2) Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle abgerechnet. Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.

(3) Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.

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Zitiervorschlag: Art 36 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/36

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