Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 37 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/37#abs-1 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/37#abs-2 (2) Die untere Rettungsdienstbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. Sie hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Die untere Rettungsdienstbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/37#abs-3 (3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/37#abs-4 (4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, die Patientenrückholung ausüben.