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# Art 26 BayRDG (Bayern) — Anhörungsverfahren

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der ZRF, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. Die Sozialversicherungsträger können durch Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.

(2) Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, äußern; nach Fristablauf kann die Genehmigungsbehörde von der Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.

(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.

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Zitiervorschlag: Art 26 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/26

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