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# § 3 BayPsychPrKV (Bayern) — Entschädigung

Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen erhalten für die Mitwirkung bei der Staatsprüfung folgende Vergütung je Prüfling:

1.

jedes beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für die Benotung der schriftlichen Aufsichtsarbeit

24,00 €,

2.

der Vorsitzende der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung

26,50 €,

3.

jedes weitere beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung

24,00 €.

(2) Bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhält das Aufsichtspersonal je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgendes Entgelt

1.

die verantwortliche Aufsichtsperson im Prüfungsraum

4,10 €,

2.

jede übrige Aufsichtsperson

3,35 €.

(3) Neben den vorstehend genannten Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Aufsichtspersonen Reisekostenvergütung nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13.

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Zitiervorschlag: § 3 BayPsychPrKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3

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