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Art 34 BayPsychKHG (Bayern) — Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde mit, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bezirk sich der Sitz des für die Entscheidung über die Unterbringung zuständigen Gerichts befindet.