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# Art 19 BayPsychKHG (Bayern) — Behandlungsplan

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die untergebrachte Person wird unverzüglich ein Behandlungsplan aufgestellt. Der Plan ist entsprechend der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. In den Behandlungsplan sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung aufzunehmen. In die Aufstellung eines Behandlungsplans für Kinder und Jugendliche sind die Sorgeberechtigten nach Möglichkeit miteinzubeziehen.

(2) Der Behandlungsplan sowie wesentliche Änderungen sind in geeigneter Weise mit der untergebrachten Person zu erörtern. Hat die untergebrachte Person einen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger, erhält dieser Kenntnis über die erfolgte Erörterung.

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Zitiervorschlag: Art 19 BayPsychKHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/19

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