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# Art 10 BayPsychKHG (Bayern) — Fachaufsicht

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Fachaufsichtsbehörde) führt die Fachaufsicht über die Unterbringung nach diesem Gesetz. Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Einrichtungen wiederkehrend und anlassbezogen. Sie kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Ist die Einrichtung ein Kommunalunternehmen, können die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht unmittelbar gegenüber der Einrichtung ausgeübt werden. Wird die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme tätig, tritt sie in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. Dieser hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.

(3) Für Einrichtungen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayPsychKHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/10

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