Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt. 3 Aufgaben der Presse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/3#abs-1 (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/3#abs-2 (2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/3#abs-3 (3) Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinn des § 193 des Strafgesetzbuchs (StGB) wahr.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 3 BayPrG →
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