Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz

BayPrG

Art. 3 Aufgaben der Presse

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/3#abs-1 (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/3#abs-2 (2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/3#abs-3 (3) Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinn des § 193 des Strafgesetzbuchs (StGB) wahr.

←Art. 2 →Art. 4