Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt. 4 Auskunftsrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/4#abs-1 (1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/4#abs-2 (2) Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 4 BayPrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.05.2026 – 7 CE 26.397
- BVerwG, 27.09.2018 – 7 C 5/17Auskunftsanspruch hinsichtlich einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten VerwandtenbeschäftigungZitiert von 49
- VGH Bayern, 28.02.2023 – 7 CE 23.27Zitiert von 2
- VGH Bayern, 08.11.2021 – 7 CE 21.1531Zitiert von 5
- BVerwG, 20.02.2013 – 6 A 2.12Zitiert von 160
- BVerwG, 20.02.2013 – 6 A 2/12Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des Bundes; verfassungsunmittelbarer Anspruch
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 4 BayPrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.