Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

BayPistenKennzV

§ 9 Sonstige Abfahrten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird eine Abfahrt, ein Skiwanderweg oder eine Rodelbahn, die nicht zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wurde, gekennzeichnet, so sind dafür Schilder nach den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. An Stelle der Worte „Hauptabfahrt“ oder „Hauptrodelbahn“ treten die Worte „Skiabfahrt“ oder „Rodelbahn“. Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 § 10