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# § 9 BayPistenKennzV (Bayern) — Sonstige Abfahrten

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eine Abfahrt, ein Skiwanderweg oder eine Rodelbahn, die nicht zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wurde, gekennzeichnet, so sind dafür Schilder nach den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. An Stelle der Worte „Hauptabfahrt“ oder „Hauptrodelbahn“ treten die Worte „Skiabfahrt“ oder „Rodelbahn“. Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 9 BayPistenKennzV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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