Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen
BayPistenKennzV§ 7 Begriff des Skiwanderwegs; Hauptskiwanderwege
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/7#abs-1 (1) Skiwanderwege im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Benützung mit Langlaufski vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und gespurt sind (Loipen nach DIN-Norm 32 913).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/7#abs-2 (2) Strecken, die zu Hauptskiwanderwegen erklärt worden sind, sind am Beginn und am Ende mit Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 2 zu kennzeichnen. Soll der Hauptskiwanderweg in seinem Verlauf gekennzeichnet werden, sind gleichfalls Schilder nach dem Muster 2 der Anlage 2 aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/7#abs-3 (3) Soll die Benutzung des Hauptskiwanderwegs in einer Laufrichtung verboten werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 3 der Anlage 2 aufzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/7#abs-4 (4) Die §§ 2 und 3 gelten für Hauptskiwanderwege entsprechend.