Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

BayPistenKennzV

§ 2 Verbotsschilder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/2#abs-1 (1) Soll eine Hauptabfahrt zeitweise gesperrt werden, so sind für die Dauer der Sperre neben oder unter den allgemeinen Kennzeichen (§ 1 Abs. 2) Schilder oder ausgespannte Fahnen nach dem Muster 2 der Anlage 1 aufzustellen. Wird unterhalb der Schilder die Zeit der Sperre angegeben, können sie vorzeitig aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/2#abs-2 (2) Soll das Abfahren beschränkt werden, zum Beispiel wegen einer Veranstaltung, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Auf einem Zusatz unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage 1 ist die Art der Beschränkung anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPistenKennzV/2#abs-3 (3) Ski- und Skibobfahrer haben die Verbotszeichen zu beachten.

§ 1 § 3