Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen
BayPistenKennzV§ 6 Hauptabfahrten für Skifahrer
Stand: 25.08.2026
Auf Abfahrten, die zu Hauptabfahrten nur für Skifahrer erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht unter dem Wort „Hauptabfahrt“ und der Bezeichnung der Hauptabfahrt „Nicht für Skibobfahrer“.