(1) Skiwanderwege im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Benützung mit Langlaufski vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und gespurt sind (Loipen nach DIN-Norm 32 913).
(2) Strecken, die zu Hauptskiwanderwegen erklärt worden sind, sind am Beginn und am Ende mit Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 2 zu kennzeichnen. Soll der Hauptskiwanderweg in seinem Verlauf gekennzeichnet werden, sind gleichfalls Schilder nach dem Muster 2 der Anlage 2 aufzustellen.
(3) Soll die Benutzung des Hauptskiwanderwegs in einer Laufrichtung verboten werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 3 der Anlage 2 aufzustellen.
(4) Die §§ 2 und 3 gelten für Hauptskiwanderwege entsprechend.