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§ 6 BayPistenKennzV (Bayern) — Hauptabfahrten für Skifahrer

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Abfahrten, die zu Hauptabfahrten nur für Skifahrer erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht unter dem Wort „Hauptabfahrt“ und der Bezeichnung der Hauptabfahrt „Nicht für Skibobfahrer“.