Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

BayPistenKennzV

§ 5 Kennzeichnung von Fahrzeugen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Befinden sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt Kraftfahrzeuge, so müssen die Warnblinklichter eingeschaltet sein. Im übrigen sind auf Fahrzeuge, die sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt befinden und für die die Abfahrt nicht bestimmt ist, die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge entsprechend anzuwenden.

§ 4 § 6