Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pflegendengesetz
BayPfleGArt 3 Organe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/3#abs-1 (1) Organe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sind mindestens 1 000 natürliche Personen Mitglied der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung besteht bei einer Mitgliederzahl von weniger als 10 000 natürlichen Personen aus 100 Delegierten, im Übrigen aus 120 Delegierten. Die Delegierten werden von den Mitgliedern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 durch geheime Abstimmung gewählt. Die Delegierten müssen Mitglieder der Vereinigung der Pflegenden in Bayern sein. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/3#abs-2 (2) Die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung
1. beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Vereinigung der Pflegenden in Bayern, insbesondere über den Haushaltsplan und über Satzungen, und
2. wählt den Vorstand aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/3#abs-3 (3) Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Vereinigung der Pflegenden in Bayern nach außen und leitet die Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/3#abs-4 (4) Die Wahlen der Delegierten und des Vorstands können auch in elektronischer Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet, ob die Wahl in elektronischer Form durchgeführt werden soll. Näheres zum Verfahren regelt die Hauptsatzung nach Art. 5.