Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pflegendengesetz

BayPfleG

Art 5 Hauptsatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern gibt sich eine Hauptsatzung. Darin sind insbesondere nähere Regelungen zu treffen über

1. die Begründung, die Ausgestaltung und die Beendigung der Mitgliedschaft natürlicher Personen,

2. den Organisationsaufbau und die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe,

3. das Finanzwesen,

4. die gesetzliche Vertretung und

5. die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vereinigung der Pflegenden in Bayern und für Leistungen, die die Vereinigung der Pflegenden in Bayern erbringt.

Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Art 4 Art 6