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BayPfleG

Art 1 Vereinigung der Pflegenden in Bayern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/1#abs-1 (1) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/1#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können Angehörige der Pflegeberufe werden, die in Bayern den pflegerischen Beruf ausüben oder, ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben. Angehörige der Pflegeberufe sind

1. Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes haben (Pflegefachpersonen),

2. Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.

Art 2