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BayPfleG

Art 2 Aufgaben und Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/2#abs-1 (1) Aufgabe der Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist es insbesondere,

1. die Interessen der Angehörigen der Pflegeberufe zu vertreten, zu fördern und zu stärken,

2. die Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Pflegeberufe zu fördern und Fort- und Weiterbildungsangebote zu entwickeln,

3. sich bei der Erarbeitung, Fortschreibung und Evaluation von Qualitätsrichtlinien für die Pflege unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu beteiligen,

4. Erhebungen zum Arbeitskräftebedarf in der Pflege und zur Arbeitssituation von Angehörigen der Pflegeberufe durchzuführen,

5. Gerichten und Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder geeignete Sachverständige zu benennen,

6. einen Entwurf einer Berufs- und Weiterbildungsordnung unter Beteiligung des Fachbeirats nach Art. 25 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft zu erstellen,

7. ihre Mitglieder in berufsrechtlichen, berufsethischen und fachlichen Belangen zu beraten sowie

8. an der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/2#abs-2 (2) Die Behörden sollen in Angelegenheiten, die den Bereich der Pflege betreffen,

1. der Vereinigung der Pflegenden in Bayern auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, und

2. die Vereinigung der Pflegenden in Bayern frühzeitig anhören.

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erforderlich ist, ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu verarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/2#abs-3 (3) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern soll mit Institutionen und Verbänden im Bereich der Pflege vertrauensvoll zusammenwirken. Hierzu kann sie sich insbesondere an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.

Art 1 Art 3