Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Petitionsgesetz

BayPetG

Art 3 Wirkung der Einreichung einer Petition

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer eine Petition einreicht, hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und weiteren Festlegungen in der Geschäftsordnung des Landtags unzulässig ist, Anspruch auf sachliche Behandlung und Verbescheidung durch den Landtag bzw. seine Ausschüsse (Art. 5). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

Art 2 Art 4