Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Petitionsgesetz

BayPetG

Art 2 Ausübung des Rechts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/2#abs-1 (1) Petitionen sind schriftlich einzureichen. Sie müssen in jedem Fall den Antragsteller erkennen lassen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind. Für die Erhebung von elektronisch übermittelten Petitionen ist das im Internet zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/2#abs-2 (2) Jede Person kann Petitionen für sich allein oder zusammen mit anderen Personen einreichen, in letzterem Fall auch unter einem Gesamtnamen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/2#abs-3 (3) Straf- und Untersuchungsgefangene sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit Mitgefangenen oder der Außenwelt erforderlich ist. Petitionen inhaftierter oder untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle durch die Anstaltsleitung dem Landtag zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/2#abs-4 (4) Petitionen können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden. Petitionen können auch für eine andere Person eingereicht werden.

Art 1 Art 3