Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Petitionsgesetz
BayPetGArt 5 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/5#abs-1 (1) Petitionen behandelt der Ausschuß des Landtags, in dessen Sachgebiet die Petition erkennbar fällt. In den übrigen Fällen entscheidet der Ausschuß für Eingaben und Beschwerden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/5#abs-2 (2) Die Vollversammlung behandelt Petitionen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses verlangen. Über Entscheidungen des Ausschusses berät und beschließt sie, wenn es eine Fraktion oder 20 Abgeordnete binnen einer Woche beim Landtagsamt verlangen.