Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Petitionsgesetz

BayPetG

Art 1 Petitionsberechtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/1#abs-1 (1) Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben und Beschwerden (Petitionen) an den Bayerischen Landtag zu wenden, damit dieser die vorgetragene Angelegenheit überprüfe, steht jeder Person zu, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/1#abs-2 (2) Juristische Personen des Privatrechts sind uneingeschränkt petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts nur insoweit die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs betrifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/1#abs-3 (3) Grundsätzlich sind auch Minderjährige, Geschäftsunfähige und unter Pflegschaft oder Betreuung Stehende zur selbständigen Ausübung des Petitionsrechts berechtigt.

Art 2