Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz BayPVG Art 92 Dienststellen im Ausland Stand: 25.08.2026 Bayern Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:1. Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;2. für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.