Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;
2. für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.