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Art 92 BayPVG (Bayern) — Dienststellen im Ausland

Bayerisches Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;

2. für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.