Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz

BayPVG

Art 61 Befugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/61#abs-1 (1) Die Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Personalrat bestimmen sich nach Art. 34 Abs. 3, Art. 39 und 40.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/61#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und Art. 37 gelten sinngemäß. Der Leiter der Dienststelle ist durch den Personalrat vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

Art 60 Art 62