Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz

BayPVG

Art 12 Personalratsfähige Dienststellen; Kleindienststellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/12#abs-1 (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/12#abs-2 (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

Art 11 Art 13