Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 12 Personalratsfähige Dienststellen; Kleindienststellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/12#abs-1 (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/12#abs-2 (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.