Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 1 Bildung von Personalvertretungen
Stand: 25.08.2026
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.