Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 2 Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/2#abs-1 (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/2#abs-2 (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/2#abs-4 (4) Die Personalvertretung wird bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung eine Beteiligung nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgesehen ist, nicht beteiligt.