Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
BayOeRVNeuOGArt. 3 Geltungsbereich
Stand: 01.05.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die auf Grund Art. 21 errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstalten).