Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
BayOeRVNeuOGArt 21 Errichtung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/21#abs-1 (1) Die Staatsregierung errichtet eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die insbesondere Beteiligungen an Unternehmen halten und diesen Unternehmen Personal zur Verfügung stellen kann. Sie kann den Namen „Bayerische Versicherungskammer“ allein oder in ähnlicher Zusammensetzung führen. Der Anstalt können zur gemeinsamen Wahrnehmung Aufgaben, die mehrere oder alle Unternehmen nach Satz 1 betreffen, insbesondere Aufgaben der Unternehmensführung und -steuerung übertragen werden. Durch Rechtsverordnung errichtet die Staatsregierung die Anstalt, setzt ihre Aufgaben fest und regelt ihre Rechtsverhältnisse. Sitz und Geschäftsgebiet der Anstalt werden in der Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/21#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung kann bestimmt werden, daß die nach Absatz 1 errichtete Anstalt oder eine neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts als Erstversicherer einzelne Kommunalversicherungszweige betreiben kann. Für die neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts gelten Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Art. 19 Abs. 2 entsprechend.