Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 4 Gewährträgerhaftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Anstalten haben einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Gewährträger, die für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist. Gewährträger und Umfang der Gewährträgerhaftung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.

Art 3 Art 5