Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
BayOeRVNeuOGArt 4 Gewährträgerhaftung
Stand: 25.08.2026
Die Anstalten haben einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Gewährträger, die für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist. Gewährträger und Umfang der Gewährträgerhaftung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.