Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die auf Grund Art. 21 errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstalten).
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die auf Grund Art. 21 errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstalten).